Da das Gericht allerdings nicht die gesamte Beitragsregelung in der Beitrags- und Gebührensatzung als nichtig ansieht, kann der ZAL auch nicht einfach eine neue verabschieden und damit die Beiträge erneut erheben - mit einer neu beginnenden Verjährungsfrist von vier Jahren. Wenn aber die Satzung wirksam bleibt, können sich Betroffene auf die bestehende Festsetzungsverjährung berufen, auch im Falle einer nachträglichen Satzungsänderung.
Selbst, wer als Teileinleiter keinen Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid eingelegt hat, kann vom Urteil profitieren, da der ZAL keine Leistungsbescheide erstellen darf, in dem die festgesetzten Beiträge fällig werden.
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