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Gedankenspiele des Innenministeriums zur Gebietsreform

Seit dem Kippen des Vorschaltgesetzes am 09.06.2017 durch den Verfassungsgerichtshof in Weimar ist die eine klare Linie der Landesregierung noch nicht wieder erkennbar. Damit ist auch keinerlei Planungssicherheit vorhanden. Da sich die Landesregierung inhaltlich bestärkt fühlt, was das Leitbild des Gesetzes (z.B. Mindesteinwohnerzahlen für Gemeinden) betrifft, soll daran in allen Planungsszenarien (veröffentlicht in der Thüringer Allgemeinen) auch festgehalten werden.

Demnach sieht das Innenministerium um Minister Dr. Holger Poppenhäger (SPD) und Staatssekretär Udo Götze die Kreisgebietsreform als Voraussetzung der weiteren Gemeindegebietsreformen, um bspw. auch kreisübergreifende Gebietszusammenschlüsse zu ermöglichen. Aber gerade die Reform steht inzwischen bei einer Vielzahl von Mandatsträgern, u.a. auch bei Landräten aus den regierungstragenden Parteien (wie auch Michaele Sojka), schwer in der Kritik.


Auch die durch das Gericht geforderten weitergehenden Kriterien - wie "landsmannschaftliche Verflechtungen" - sind in diesen Papieren nicht berücksichtigt. Es wird versucht, die Vor- und Nachteile möglicher weiterer Vorgehen zu erörtern. Eine Stellungnahme zum "Wie weiter?" soll erst Mitte August veröffentlicht werden, bis dahin ist nur eines klar: nämlich das nichts klar ist.

 

 

Varianten der Fortführung der Gebietsreform laut TIMK

  Variante I Variante II Variante III
Kreisgebietsreform
  • pflicht
    bis 01.03.2018
  • pflicht
    bis 01.03.2018
  • pflicht
    bis 01.03.2018
Gemeindegebietsreform
(Freiwilligkeitsphase)
  • freiwillige Neugliederungen noch 2017 (bereits vorliegende Anträge) mit Inkrafttreten zum 01.01.2018
  • zweite freiwillige Welle mit einem verschobenen Antragsende bis spätestens zum 30.11.2017 und einem Inkrafttreten der Neugliederungen zum 01.01.2019
  • bereits eingereichte freiwillige Neugliederungen noch 2017 mit Inkrafttreten am 01.01.2018
  • freiwillige Neugliederungen in verlängerter Phase bis 31.03.2018 im Jahr 2018 mit Inkrafttreten am 01.01.2019
  • freiwillige Neugliederungen in zwei Schritten / Gesetzen
  • bereits eingereichte freiwillige Neugliederungen und freiwillige Neugliederungen in verlängerter Phase bis 31.03.2018 im Jahr 2018 mit Inkrafttreten am 01.01.2019
  • freiwillige Neugliederungen in einem Schritt / Gesetz
Gemeindegebietsreform
(Pflichtneugliederungen)
  • Pflichtneugliederungen 2018 mit Inkrafttreten 01.01.2109
  • keine Pflichtneugliederungen
  • keine Pflichtneugliederungen

 

 

Weiterhin sind im veröffentlichten Dokument auch Denkansätze zu weiteren Möglichkeiten enthalten (freiwillige Kreisreform, Verbands- und Samtgemeinde als Alternative zu Verwaltungsgemeinschaften, Stadt-Umland-Beziehungen oder umfassende Funktionalreform aus Ersatz für eine Kreisreform) - die aber weitestgehend als nicht relevant eingestuft werden.

 

 

Weitere Beiträge:

Thüringer Funktional- und Gebietsreform


Dateianhänge

Arbeitspapier des TIMK







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