Neue Allgemeinverfügung hebt Stallpflicht für Dobitschen auf

Neue Allgemeinverfügung hebt Stallpflicht für Dobitschen auf

 

Am 13.03.2017 hat das Landratsamt Altenburger Land erneut eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Aufstallpflicht für (Haus-) Geflügel regelt und am Folgetag in Kraft tritt. Damit ist für die Gemeinde Dobitschen die

 

STALLPFLICHT AUFGEHOBEN

 

damit aufgehoben. Es gibt aber noch eine Reihe von Gebieten im Altenburger Land, in denen die Aufstallpflicht weiter besteht.





 

 

Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest

[13.03.2017]

Anordnung von Maßnahmen nach §§ 13, 65 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz

Nach Prüfung erlässt das Landratsamt Altenburger Land folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in den nachfolgend aufgeführten Gebieten halten, haben das Geflügel aufzustallen.

  1. Gemeinde Langenleuba-Niederhain, Ortsteil Schömbach
  2. Gemeinde Treben, Ortsteil Treben, Ortsteil Serbitz, Ortsteil Primmelwitz,
  3. Gemeinde Fockendorf, Ortsteil Fockendorf
  4. Gemeinde Haselbach, Ortsteil Haselbach
  5. Gemeinde Windischleuba, Ortsteil Windischleuba, Ortsteil Remsa, Ortsteil Schelchwitz, Ortsteil Borgishain, Ortsteil Pähnitz, Siedlung am Schafteich
  6. sowie
  • 500 m ab Uferlinie Pleiße, Pleißenaue Windischleuba bis Schelchwitz
  • 500 m ab Uferlinie Pleiße, Pleißenaue Windischleuba bis Landesgrenze Sachsen
  • 500 m ab Uferlinie des Haselbacher Sees
  • 500 m ab Uferlinie der Haselbacher Teiche
  • 500 m ab Uferlinie der Talsperre Schömbach
  • 500 m ab Uferlinie der Talsperre Windischleuba.

2. Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

3. Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen sind, gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen:

3.1. Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten).
3.2. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelbörsen ist verboten.

4. Für Geflügelhaltungen mit weniger als 1000 Stück Geflügel, die in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen sind, gilt Folgendes:

4.1. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist Schutzkleidung anzulegen. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
4.2. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
4.3. Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

5. Alle Geflügelhalter im Landkreis Altenburger Land, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Altenburger Land, Sitz: Lindenaustraße 10 in 04600 Altenburg anzuzeigen.

6. Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet verboten.

7. Die sofortige Vollziehung der in den Nrn. 1 bis 6 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

8. Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.

9. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9 in 04600 Altenburg einzulegen.

Die Allgemeinverfügung und die Begründung können währen der allgemeinen Öffnungszeiten im Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Lindenaustraße 10 in 04600 Altenburg eingesehen werden.

 

i.A.

Thieme
Fachbereichsleiter

 

 

  • Weitere Informationen
    • Landratsamt des Landkreises Altenburger Land