Öffentliche Gemeinderatssitzung

  • Datum / Uhrzeit
    • Mo., 21.02.2022, 19:00 Uhr
  • Ort
    • Begegnunsgsstätte

  • Am Montag, 21.02.2022 fand in der Begegnungsstätte der Gemeinde Dobitschen um 19:00 Uhr eine öffentliche Gemeinderatssitzung statt.

     

     




  • Bekanntmachung

    Die 8. Gemeinderatssitzung Dobitschen findet statt:
    am Montag, dem 21. Februar 2022, um 19.00 Uhr
    in der Begegnungsstätte der Gemeinde Dobitschen,
    Straße der Einheit 8b in 04626 Dobitschen

     

    Tagesordnung (öffentlicher Teil):

    1. Eröffnung durch den Bürgermeister der Gemeinde Dobitschen und Feststellung der form- und fristgerechten Sitzungsladung und Beschlussfähigkeit.
      [Beschlussfähigkeit gegeben]

       
    2. Zustimmung zur Tagesordnung (öffentlicher Teil)
      [einstimmig]

       
    3. Genehmigung der Niederschrift zur 7. Gemeinderatssitzung Dobitschen am 08. November 2021 (öffentlicher Teil)
      [einstimmig]

       
    4. Informationen zur Jahresrechnung 2019 der Gemeinde Dobitschen
       
    5. Information zur Eilentscheidung des Bürgermeisters (E 0001/2021)
       
    6. Beschlussvorlage
      Berufung Wahlleiter und Stellvertreter für die Bürgermeisterwahl der Gemeinde Dobitschen 2022 (BV 20-22)
      [einstimmig]

       
    7. Sonstiges
       
    8. Öffentliche Fragestunde der Einwohner
      • Fragen zur Straßenreinigungssatzung (Zuständigkeiten usw.)
      • Fragen zur Verkehrssicherung während der Straßenbaustellen L1362
      • Fragen zum Sandgang und Kindergartenzugang
      • Fragen zur Abdeckung Mobildunknetz
      • Fragen zum weiteren Vorgehen am Friedhof (Baumpflege)
      • keine Gewähr der Vollständigkeit
         

    Nicht Öffentlicher Teil

     

    gez. B. Franke
    Bürgermeister der Gemeinde Dobitschen

     

    Es besteht die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung, von der nur der jeweilige Redner für die Zeit der Rede ausgenommen ist.

    Die Sitzung findet unter Einhaltung der 3G-Regel statt. Dies bedingt die Beschränkung des Zuganges auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.

    Die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis mittels Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden sein und mittels PCR-Tests nicht länger als 58 Stunden zurück liegen.

     

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