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Afrikanische Schweinepest: Meldepflicht für Haltung von Hausschweinen

[01.10.2020] Mit den ersten nachgewiesenen Fällen der "Afrikanischen Schweinepest" in Deutschland im Spätsommer 2020 wächst auch das Risiko, dass es zu einem Ausbruch im Altenburger Land kommen kann.

Amtstierärztin Thurau schätzt das Risiko derweil als hoch ein und fordert daher alle Schweinehalter auf, die Haltung umgehend dem Fachdienst Vererinärwesen im Landratsamt anzuzeigen. Dazu sind diese ohnehin nach ViehVerkV verpflichtet.

Sollten in der Region bestätigte Fälle auftreten, sind sofortige Sicherheitsmaßnahmen (wie z.B. dauerhafte Aufstallungen) bei den Tierhaltungen umzusetzen.



Vorbeugend werden Schweinehalter bereits jetzt gebeten, die "Biosicherheit" ihrer Bestände zu erhöhen, indem sie beispielsweise:

  • Verhinderung von unbefugtem Betreten der Schweinehaltung
  • Beschränkung der Anzahl derer auf ein nötiges Minimum derer, die für die Versorgung der Tiere notwendig sind
  • Geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
  • Sichere Verhinderung jeglichen Kontaktes von Hausschweinen zu Wildschweinen (direkter Kontakt oder Futterlagerung)
  • kein Kontakt der Tiere mit Personen, die Wildschweinkontakt hatten, wie zum Beispiel Jäger

Sollte ein Ausbruch in der Umgebung (Landkreis oder Nachbarlandkreis) bekannt werden, kann eine dauerhafte Aufstallung angeordnet werden. Daher werden Schweinehalter aufgefordert, entsprechende Stallkapazitäten vorzuhalten.

 

!!! Im Moment gilt die Erkrankung für Menschen als ungefährlich !!!

 

 

Informationen des Landratsamtes

Monitoring und Schulungen laufen längst

Bereits seit einigen Jahren sehen sich Schweinehalter, Jäger und Veterinärämter mit der Gefahr konfrontiert, dass die ASP auch in Deutschland auftritt. Nachdem sie in der Russischen Föderation, der Ukraine, Polen und Tschechien auftauchte, stand letzten Endes nur noch die Frage im Raum, wann der Erreger, das ASF-Virus, die Grenze nach Deutschland überspringt.
Die Zeit bis dahin wurde jedoch genutzt, betont Grit Thurau. „Vorkehrungen gab es und gibt es fortlaufend.“ Beispielsweise fanden und finden in den Schweinebeständen des Altenburger Landes permanent Monitor-Untersuchungen auf die Afrikanische Schweinepest statt. Mehrfach gab es darüber hinaus in den zurückliegenden Wochen und Monaten Beratungen und Schulungen mit Landwirten und Jägern, bei denen unter anderem Biosicherheit oder Auffinden und Untersuchung verendeter Wildschweine thematisiert wurden. Inzwischen sind auch Bergewannen angeschafft, um verendete Wildschweine aus dem Wald ziehen zu können.


Sperrbezirke für Wild- und Hausschweine

Darüber hinaus treten in Thüringen, sollte es zu einem ASP-Nachweis kommen, umfangreiche Maßnahmen in Kraft. Als erstes werden Sperrbezirke eingerichtet. Deren Gestaltung hängt davon ab, ob ein Wild- oder Hausschwein an ASP erkrankt ist. Im letzteren Fall wird um den betroffenen Betrieb ein Sperrbezirk mit drei Kilometern Radius und ein Beobachtungsgebiet mit zehn Kilometer Radius eingerichtet.
Im Fall eines ASP-Ausbruchs in der Wildnis sind drei Restriktionszonen vorgesehen: Ein Kerngebiet mit vier Kilometern Radius um den Fundort des infizierten Wildschweins. Es wird vom sogenannten „gefährdeten Gebiet“ mit einem Radius von acht Kilometern umschlossen. Schließlich wird um diese noch im Radius von 24 Kilometern eine Pufferzone angelegt.
Entsprechend der Einteilung gelten dann in den einzelnen Gebieten unterschiedliche Pflichten und Verbote. Die Liste mit Erklärungen ist unter anderem auf der Homepage www.altenburgerland.de.

 

Was passiert, wenn ASP beim Wildschwein in Thüringen festgestellt wird?

Um die Fund-/Abschussstelle des ASP-positiven Wildschweines werden durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Restriktionszonen festgelegt:

Nach vorheriger Beurteilung der Lebensraumbedingungen wird um die Fundstelle ein Kerngebiet errichtet, in dem zahlreiche Maßnahmen zur Beruhigung der ansässigen Wildschweinpopulation getätigt werden. Um das Kerngebiet wird ein Wildabwehrzaun errichtet, um die Wildschweine in dem besagten Gebiet zu halten. Ziel soll sein, die infizierten Wildschweine zu finden und nicht zu vertreiben.

 

Maßnahmen im Kerngebiet

  • Jagdverbot
  • Einschränkung des Personen- und Fahrzeugverkehrs
  • Ggf. Betretungs-, Nutzungs- und Ernteverbote (Verbote sind Einzelfallentscheidungen mit dem Ziel eine Beunruhigung der ansässigen Wildschweinpopulation zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat Entschädigungsleistungen zum Ausgleich vorgesehen)
  • Einsatz von Zäunen und Vergrämungsmitteln

Mit einem Mindestradius von 8 km wird um das Kerngebiet ein gefährdetes Gebiet eingerichtet.

 

Maßregeln für Schweinehaltende Betriebe im gefährdeten Gebiet

  • Transportverbot von Schweinen
  • Verbot von Auslauf- und Freilandhaltung
  • Verbot der Verbringung von Sperma-, Eizellen und Embryonen von Schweinen für den Zweck des innergemeinschaftlichen Handels
  • Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht an Schweine verfüttert oder als Einstreu bzw. Beschäftigungsmaterial verwendet werden
  • Eine wildschweinsichere Lagerung von Futter, Einstreu ist zwingend erforderlich.
  • Betriebe im gefährdeten Gebiet müssen geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einrichten.

Um den Handel im Falle des Ausbruchs von ASP beim Wildschwein schnellstmöglich wiederaufzunehmen, können Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung für das Verbringen von Schweinen bei dem zuständigen VLÜA gestellt werden. Folgende Bedingungen müssen eingehalten werden:

  • Die zu transportierenden Tiere waren 30 Tage im Bestand,
  • In den letzten 30 Tagen sind keine Tiere aus dem gefährdeten Gebiet eingestallt worden,
  • Negative Blutuntersuchung innerhalb von sieben Tagen vor dem Transport oder der Betrieb wird regelmäßig untersucht im Rahmen des ASP-Vorsorgeprogammes,
  • Klinische Untersuchung am Tag des Transportes.

Weiterhin wird um das gefährdete Gebiet eine Pufferzone mit einem 24 km - Radius eingerichtet. Von dort dürfen Schweine nur national transportiert werden (Option auf analoge Ausnahmegenehmigung). Dennoch besteht die Möglichkeit, dass Drittländer ganz Deutschland für den Handel sperren.

Frühestens sechs Monate nach dem letzten Fall werden die Maßnahmen aufgehoben. Eine Impfung gegen ASP ist derzeit nicht zu erwarten.

 

Was habe ich als Landwirt ohne Schweinehaltung im gefährdeten Gebiet zu beachten?

Die zuständige Behörde kann die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für maximal sechs Monate beschränken bzw. verbieten. Zudem kann sie das Anlegen von Jagdschneisen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen anordnen. Im Kerngebiet kann es je nach Jahreszeit zu Ernteverboten kommen, damit Wildschweine nicht unnötig aufgeschreckt und an ihrem Standort gehalten werden. Der Gesetzgeber hat hierfür Entschädigungsleistungen zum Ausgleich vorgesehen. Für Rinderhalter ohne Schweinehaltung gelten keine Beschränkungen für die Milchabholung oder für das Verbringen von Rindern aus/in den Betrieb.

 

Was ist das freiwillige Früherkennungsprogramm ASP?

Um im ASP-Fall Fall erleichterte Bedingungen für die Verbringung von Schweinen zu ermöglichen, wurde mit der EU ein freiwilliges ASP-Früherkennungsprogramm abgestimmt. Schweinehaltende Betriebe können bereits vor einem möglichen Ausbruch der ASP Maßnahmen ergreifen, die es dem zuständigen VLÜA ermöglichen, dem Betrieb unmittelbar nach einem Ausbruch der ASP einen ASP-Freiheitsstaus zu bescheinigen. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Veterinäramt. Die erforderlichen Dokumente sind ebenfalls beim zuständigen VLÜA erhältlich.

EU-Anforderungen:

  • Zwei Betriebskontrollen pro Jahr durch das zuständige VLÜA (im Abstand von mindestens 4 Monaten): Durchführung Klinischen Untersuchungen (Bestand, Einzeltiere); Prüfung der Produktionsbücher und tiergesundheitlichen Aufzeichnungen; Prüfung der Einhaltung der Biosicherheitsanforderungen
  • Wöchentlich durch den Betrieb: Kontinuierliche Untersuchung (Sektion oder Blut- oder Tupfer-probe) der ersten zwei verendeten, über 60 Tage alten Schweine pro Woche und je Betriebsabteilung* (Sofern der Tierhalter einen Beihilfeantrag beim TLV gestellt hat, werden die Kosten für die Laboruntersuchung vom Land getragen. Die Kosten für die Sektion werden zur Hälfte von der Tierseuchenkasse getragen, sofern auch hier ein entsprechender Beihilfeantrag gestellt wurde.)

Die Ausnahmegenehmigung bleibt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Veterinäramtes, dass bei seiner Entscheidung die epidemiologische Situation vor Ort berücksichtigen muss.

 

Was habe ich bei der Verfütterung von Heu oder Stroh als Beschäftigungsmaterial zu beachten?

Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, müssen so aufbewahrt werden, dass Wildschweine keinen Zugang haben. Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht an Schweine verfüttert oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial verwendet werden, außer das Gras, Heu und Stroh ist

  1. mindestens sechs Monate (ein halbes Jahr) vor der Festlegung dieses Gebiets als gefährdetes Gebiet dort gewonnen worden und vor der Verwendung mindestens sechs Monate (ein halbes Jahr) so gelagert worden, dass Wildschweine keinen Zugang dazu hatten oder
  2. einer Hitzebehandlung über mindestens 30 Minuten bei mindestens 70 °C unterzogen worden.

Auf den Ankauf von preisgünstigen Produkten aus betroffenen Nachbarstaaten sollte verzichtet werden.

 

Wie kann ich meinen Betrieb vor einer Infektion mit dem ASP-Virus schützen?

Die Übertragung des ASP-Virus erfolgt über einen direkten Kontakt von Tier zu Tier oder durch den indirekten Kontakt über kontaminiertes Material wie Kleidung, Futtermittel, Gerätschaften oder Schlacht- und Speiseabfälle. Daher ist es unabdingbar, dass die allgemeinen Maßnahmen zur Biosicherheit entsprechend der Schweinehaltungshygiene-Verordnung eingehalten werden. Besondere Vorsicht gilt bei Fahrzeugen, Kleidung, Hunden und Gegenständen, die im Rahmen der Jagd Kontakt zu Wildschweinen haben.

Eine anonyme Überprüfung Ihres Betriebes hinsichtlich des individuellen Risikos auf Einschleppung der ASP können Sie unter folgendem Link durchführen: http://www.risikoampel.uni-vechta.de

Weitere aktuelle Informationen finden Sie unter:
http://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest
http://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tierseuchen/asp.html

 

Afrikanische Schweinepest beim Hausschwein

Was passiert bei einem ASP-Ausbruch in meinem Betrieb?

Ist der Ausbruch der ASP amtlich festgestellt, ordnet das zuständige VLÜA eine Bestandssperre an. Der Personen- und Fahrzeugverkehr auf dem Gehöft wird eingeschränkt. Nach der amtlichen Feststellung der ASP müssen alle Tiere des betroffenen Bestandes getötet und unschädlich beseitigt werden.

 

Was geschieht mit meinem Betrieb, wenn ein Nachbarbetrieb betroffen ist?

Dies hängt von der Entfernung und von einem etwaigen Kontakt zum Nachbarbetrieb ab. Um den betroffenen Betrieb wird ein Sperrbezirk (min. 3 km Radius) und ein Beobachtungsgebiet (min. 10 km Radius) eingerichtet:

  • Regeln für den Sperrbezirk:
  • klinische Untersuchung aller Schweine im Sperrbezirk durch die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen
  • Überprüfung der Bestandregister und Kennzeichnung innerhalb von sieben Tagen
  • Transportverbot für Schweine
  • Verbot der künstlichen Besamung von Schweinen
  • Haustiere dürfen nur mit Genehmigung in oder aus der Sperrzone gebracht werden

Regeln für das Beobachtungsgebiet:

  • Transportverbot für Schweine Verbot der künstlichen Besamung

 

Wann kann ich nach einem Ausbruch der ASP wieder Schweine in meinen Betrieb einstallen?

Eine Wiederbelegung kann erst erfolgen, wenn ASP nach der Schweinepest-VO als erloschen gilt, d.h. die Tiere im Ausbruchsbetrieb getötet und unschädlich beseitigt worden sind und im Anschluss eine Grobreinigung und Desinfektion erfolgt ist. Zudem müssen alle Betriebe im Sperrbezirk 45 Tage nach der Abnahme der Grobreinigung und Desinfektion des Ausbruchbetriebes negativ auf ASP getestet worden sein.

 

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)

§ 26 Anzeige und Registrierung

(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die

  1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
  2. die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu registrierenden Zirkusse unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.

(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen

  1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
  2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten, anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.

 

  • Weitere Informationen
    • Landratsamt des Landkreises Altenburger Land
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