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[01.10.2020] Mit den ersten nachgewiesenen Fällen der "Afrikanischen Schweinepest" in Deutschland im Spätsommer 2020 wächst auch das Risiko, dass es zu einem Ausbruch im Altenburger Land kommen kann.
Amtstierärztin Thurau schätzt das Risiko derweil als hoch ein und fordert daher alle Schweinehalter auf, die Haltung umgehend dem Fachdienst Vererinärwesen im Landratsamt anzuzeigen. Dazu sind diese ohnehin nach ViehVerkV verpflichtet.
Sollten in der Region bestätigte Fälle auftreten, sind sofortige Sicherheitsmaßnahmen (wie z.B. dauerhafte Aufstallungen) bei den Tierhaltungen umzusetzen.
Vorbeugend werden Schweinehalter bereits jetzt gebeten, die "Biosicherheit" ihrer Bestände zu erhöhen, indem sie beispielsweise:
Sollte ein Ausbruch in der Umgebung (Landkreis oder Nachbarlandkreis) bekannt werden, kann eine dauerhafte Aufstallung angeordnet werden. Daher werden Schweinehalter aufgefordert, entsprechende Stallkapazitäten vorzuhalten.
!!! Im Moment gilt die Erkrankung für Menschen als ungefährlich !!!
Monitoring und Schulungen laufen längst
Bereits seit einigen Jahren sehen sich Schweinehalter, Jäger und Veterinärämter mit der Gefahr konfrontiert, dass die ASP auch in Deutschland auftritt. Nachdem sie in der Russischen Föderation, der Ukraine, Polen und Tschechien auftauchte, stand letzten Endes nur noch die Frage im Raum, wann der Erreger, das ASF-Virus, die Grenze nach Deutschland überspringt.
Die Zeit bis dahin wurde jedoch genutzt, betont Grit Thurau. „Vorkehrungen gab es und gibt es fortlaufend.“ Beispielsweise fanden und finden in den Schweinebeständen des Altenburger Landes permanent Monitor-Untersuchungen auf die Afrikanische Schweinepest statt. Mehrfach gab es darüber hinaus in den zurückliegenden Wochen und Monaten Beratungen und Schulungen mit Landwirten und Jägern, bei denen unter anderem Biosicherheit oder Auffinden und Untersuchung verendeter Wildschweine thematisiert wurden. Inzwischen sind auch Bergewannen angeschafft, um verendete Wildschweine aus dem Wald ziehen zu können.
Sperrbezirke für Wild- und Hausschweine
Darüber hinaus treten in Thüringen, sollte es zu einem ASP-Nachweis kommen, umfangreiche Maßnahmen in Kraft. Als erstes werden Sperrbezirke eingerichtet. Deren Gestaltung hängt davon ab, ob ein Wild- oder Hausschwein an ASP erkrankt ist. Im letzteren Fall wird um den betroffenen Betrieb ein Sperrbezirk mit drei Kilometern Radius und ein Beobachtungsgebiet mit zehn Kilometer Radius eingerichtet.
Im Fall eines ASP-Ausbruchs in der Wildnis sind drei Restriktionszonen vorgesehen: Ein Kerngebiet mit vier Kilometern Radius um den Fundort des infizierten Wildschweins. Es wird vom sogenannten „gefährdeten Gebiet“ mit einem Radius von acht Kilometern umschlossen. Schließlich wird um diese noch im Radius von 24 Kilometern eine Pufferzone angelegt.
Entsprechend der Einteilung gelten dann in den einzelnen Gebieten unterschiedliche Pflichten und Verbote. Die Liste mit Erklärungen ist unter anderem auf der Homepage www.altenburgerland.de.
Um die Fund-/Abschussstelle des ASP-positiven Wildschweines werden durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Restriktionszonen festgelegt:
Nach vorheriger Beurteilung der Lebensraumbedingungen wird um die Fundstelle ein Kerngebiet errichtet, in dem zahlreiche Maßnahmen zur Beruhigung der ansässigen Wildschweinpopulation getätigt werden. Um das Kerngebiet wird ein Wildabwehrzaun errichtet, um die Wildschweine in dem besagten Gebiet zu halten. Ziel soll sein, die infizierten Wildschweine zu finden und nicht zu vertreiben.
Maßnahmen im Kerngebiet
Mit einem Mindestradius von 8 km wird um das Kerngebiet ein gefährdetes Gebiet eingerichtet.
Maßregeln für Schweinehaltende Betriebe im gefährdeten Gebiet
Um den Handel im Falle des Ausbruchs von ASP beim Wildschwein schnellstmöglich wiederaufzunehmen, können Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung für das Verbringen von Schweinen bei dem zuständigen VLÜA gestellt werden. Folgende Bedingungen müssen eingehalten werden:
Weiterhin wird um das gefährdete Gebiet eine Pufferzone mit einem 24 km - Radius eingerichtet. Von dort dürfen Schweine nur national transportiert werden (Option auf analoge Ausnahmegenehmigung). Dennoch besteht die Möglichkeit, dass Drittländer ganz Deutschland für den Handel sperren.
Frühestens sechs Monate nach dem letzten Fall werden die Maßnahmen aufgehoben. Eine Impfung gegen ASP ist derzeit nicht zu erwarten.
Was habe ich als Landwirt ohne Schweinehaltung im gefährdeten Gebiet zu beachten?
Die zuständige Behörde kann die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für maximal sechs Monate beschränken bzw. verbieten. Zudem kann sie das Anlegen von Jagdschneisen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen anordnen. Im Kerngebiet kann es je nach Jahreszeit zu Ernteverboten kommen, damit Wildschweine nicht unnötig aufgeschreckt und an ihrem Standort gehalten werden. Der Gesetzgeber hat hierfür Entschädigungsleistungen zum Ausgleich vorgesehen. Für Rinderhalter ohne Schweinehaltung gelten keine Beschränkungen für die Milchabholung oder für das Verbringen von Rindern aus/in den Betrieb.
Was ist das freiwillige Früherkennungsprogramm ASP?
Um im ASP-Fall Fall erleichterte Bedingungen für die Verbringung von Schweinen zu ermöglichen, wurde mit der EU ein freiwilliges ASP-Früherkennungsprogramm abgestimmt. Schweinehaltende Betriebe können bereits vor einem möglichen Ausbruch der ASP Maßnahmen ergreifen, die es dem zuständigen VLÜA ermöglichen, dem Betrieb unmittelbar nach einem Ausbruch der ASP einen ASP-Freiheitsstaus zu bescheinigen. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Veterinäramt. Die erforderlichen Dokumente sind ebenfalls beim zuständigen VLÜA erhältlich.
EU-Anforderungen:
Die Ausnahmegenehmigung bleibt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Veterinäramtes, dass bei seiner Entscheidung die epidemiologische Situation vor Ort berücksichtigen muss.
Was habe ich bei der Verfütterung von Heu oder Stroh als Beschäftigungsmaterial zu beachten?
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, müssen so aufbewahrt werden, dass Wildschweine keinen Zugang haben. Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht an Schweine verfüttert oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial verwendet werden, außer das Gras, Heu und Stroh ist
Auf den Ankauf von preisgünstigen Produkten aus betroffenen Nachbarstaaten sollte verzichtet werden.
Wie kann ich meinen Betrieb vor einer Infektion mit dem ASP-Virus schützen?
Die Übertragung des ASP-Virus erfolgt über einen direkten Kontakt von Tier zu Tier oder durch den indirekten Kontakt über kontaminiertes Material wie Kleidung, Futtermittel, Gerätschaften oder Schlacht- und Speiseabfälle. Daher ist es unabdingbar, dass die allgemeinen Maßnahmen zur Biosicherheit entsprechend der Schweinehaltungshygiene-Verordnung eingehalten werden. Besondere Vorsicht gilt bei Fahrzeugen, Kleidung, Hunden und Gegenständen, die im Rahmen der Jagd Kontakt zu Wildschweinen haben.
Eine anonyme Überprüfung Ihres Betriebes hinsichtlich des individuellen Risikos auf Einschleppung der ASP können Sie unter folgendem Link durchführen: http://www.risikoampel.uni-vechta.de
Weitere aktuelle Informationen finden Sie unter:
http://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest
http://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tierseuchen/asp.html
Was passiert bei einem ASP-Ausbruch in meinem Betrieb?
Ist der Ausbruch der ASP amtlich festgestellt, ordnet das zuständige VLÜA eine Bestandssperre an. Der Personen- und Fahrzeugverkehr auf dem Gehöft wird eingeschränkt. Nach der amtlichen Feststellung der ASP müssen alle Tiere des betroffenen Bestandes getötet und unschädlich beseitigt werden.
Was geschieht mit meinem Betrieb, wenn ein Nachbarbetrieb betroffen ist?
Dies hängt von der Entfernung und von einem etwaigen Kontakt zum Nachbarbetrieb ab. Um den betroffenen Betrieb wird ein Sperrbezirk (min. 3 km Radius) und ein Beobachtungsgebiet (min. 10 km Radius) eingerichtet:
Regeln für das Beobachtungsgebiet:
Wann kann ich nach einem Ausbruch der ASP wieder Schweine in meinen Betrieb einstallen?
Eine Wiederbelegung kann erst erfolgen, wenn ASP nach der Schweinepest-VO als erloschen gilt, d.h. die Tiere im Ausbruchsbetrieb getötet und unschädlich beseitigt worden sind und im Anschluss eine Grobreinigung und Desinfektion erfolgt ist. Zudem müssen alle Betriebe im Sperrbezirk 45 Tage nach der Abnahme der Grobreinigung und Desinfektion des Ausbruchbetriebes negativ auf ASP getestet worden sein.
§ 26 Anzeige und Registrierung
(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die
(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen
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