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Neues Infektionsschutzgesetz tritt in Kraft
[23.04.2021] Am 21.04.2021 hat der Deutsche Bundestag das veränderte "Infektionsschutzgesetz" beschlossen. Mit der Befassung einen Tag später durch den Bundesrat und mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger nach der Unterschrift des Bundespräsidenten tritt das Gesetz am 23.04. in Kraft und entfaltet seine Wirkung ab dem 24.04.2021. Das gesetz gilt bis spätestens 30.06.2021.
Auf Grundlage der Inzidenzen der letzten drei Tage sind dann alle Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet, entsprechende Regelungen für die nächsten Tage zu treffen.
Für die folgenden inhaltlichen Angaben kann keine Gewähr übernommen werden und dienen nur als Überblick.
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Inzidenzentwicklung Altenburger Land
Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
- Ab einer durch das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Inzidenz von mehr als 100 in den letzten drei Tagen, greift eine einheitliche "Notbremse" ab dem übernächsten Tag.
- Lockerungen sind abdem übernächsten Tag möglich, wenn die Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 100 liegt.
- Regelungen der "Notbremse":
- private Treffen nur mit einer haushaltfremden Person und insgesamt höchstens fünf Personen gestattet (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit)
- "Ausgangssperre" zwischen 22 und 05 Uhr (Ausnahmen: triftige Gründe und individuelle sportliche Aktivität bis 24:00 Uhr)
- Sport ist maximal zu zweit oder mit angehörigen des eigenen Haushaltes erlaubt.
- Kinder können im Freien in Gruppen mit höchstens fünf Personen kontaktfrei trainieren. Trainer benötigen ggf. einen Test.
- Im ÖP(N)V sowie Taxen sind Masken zu tragen, die dem Standard "FFP-2" genügen.
- Mit Zustimmung von Bundestag und -rat können weitere Maßnahmen durch die Bundesregierung erlassen werden.
- Freizeiteinrichtungen und Ladengeschäfte müssen schließen (ausgenommen sind definierte Geschäfte des täglichen Bedarfes, Banken, Werkstätten und Postfilialen).
- "Click & Collect" ist bis zu einer Inzidenz von 150 möglich.
- Gastronomie darf nur außer Haus verkaufen. Touristische Übernachtungen werden untersagt.
- Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten dürfen öffnen (Hygienekonzept, Testpflicht ab sechs Jahren).
- Verbot körpernaher Dienstleistungen (ausgenommen seelsorgerische, medizinische und pflegerische Dienstleistungen)
- Friseurbetriebe und Fußpflege dürfen mit Testpflicht geöffnet bleiben.
- Regelungen für den Schulbetrieb:
- Testpflicht für Schüler (1x wöchentlich) und Lehrer (2x wöchentlich) im Präsenzbetrieb
- Ab einer Inzidenz von 100 ist Wechselbetrieb durchzuführen.
- Wechselbetrieb bis zu einer Inzidenz von 165 möglich, danach ist Präsenzunterricht untersagt (gilt für alle Bildungseinrichtungen). Kindergärten sind zu schließen. Notbetreuung ist möglich. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen können durch die Bundesländer geregelt werden.
- Sonderregelungen für Geimpfte oder Genesene mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates durch Bundesregierung durch Rechtsverordnungen möglich.
- Betriebe müssen wo möglich "Home-Office" anbieten, Arbeitnehmer müssen dies möglichst annehmen.
- Zusammenkünfte der Relegionsausübung bleiben möglich, können aber durch die Bundesländer eingeschrenkt werden.
- Die Bundesländer können weitergehende / strengere Schritte veranlassen, diese gelten dann
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Dateianhänge
| Viertes Bevölkerungs- schutzgesetz vom 22.024.2021 |