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Kandidaten zur Schöffenwahl 2023

Am 31. Dezember 2023 enden bundesweit die Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen.

Die neue Amtsperiode der Schöffen für das Landgericht Gera und das Amtsgericht Altenburg dauert vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028. Die Gemeinden müssen Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen erstellen. Daher sucht die Stadt Schmölln und die Gemeinde Dobitschen bereits jetzt interessierte und engagierte Bürger und Bürgerinnen für die am 1. Januar 2024 beginnende Amtsperiode der Schöffen.



Als Schöffe sind Sie ehrenamtlicher Richter und erfüllen eine wichtige Aufgabe in unserem demokratischen Rechtsstaat. Ebenso wie Berufsrichter sind sie an Recht und Gesetz gebunden und müssen stets um Objektivität und Unparteilichkeit bemüht sein. Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Schöffen können aktiv an der Rechtsprechung mitwirken und ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr vernünftiges Urteil, ihre Menschenkenntnis und Bewertungen aktiv in die Entscheidungen der Gerichte einfließen lassen. Für die Wahl kommen ausschließlich Deutsche in Frage, die bei Beginn der Amtsperiode (zum 1. Januar 2024) das 25. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Außerdem müssen sie mindestens seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste im Gemeindegebiet Dobitschen wohnen. Wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR tätig war kann die Tätigkeit des Schöffen nicht ausüben. Ebenso kann kein Schöffe werden, wer infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Das Schöffenamt kann auch nicht ausüben, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde.

In das Schöffenamt sollen weiterhin nicht berufen werden:

  • Personen, die gesundheitlich nicht geeignet sind
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugs-
  • beamte, Bedienstete des Strafvollzuges, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
  • Religionsdiener

Bei Interesse wird Ihnen ein entsprechender Vordruck (Interessenbekundung als Schöffin/Schöffe) zugesandt. Dieser kann telefonisch (034491 760) oder per E-Mail (buergerservice@schmoelln.de) angefordert oder auf der Homepage www.schmoelln.de sowie www.dobitschen.de abgerufen werden.

Bei Fragen rund um die Schöffenwahl steht Ihnen Frau Rödel unter Telefon 034491 76120 zur Verfügung.

 

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  • Downloads
NameInformationen
Anlage D
Interessenbekundung
Schöffenwahl

Erklärungen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl als Schöffin / Schöffe



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